Rechtsprechung

Bauherr nicht zum Ersatz witterungsbedingter Mehrkosten des Auftragnehmers verpflichtet

Wer den Bau eines Objekts in Auftrag gibt, muss dem ausführenden Bauunternehmer nicht die Kosten erstatten, die diesem infolge einer witterungsbedingten Bauunterbrechung entstehen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Bauunternehmen mit der Errichtung einer Autobahnbrücke betraut worden. Infolge von Frost und Schnee mussten die Bauarbeiten für etwa zwei Monate ruhen. Unter anderem für Bauhilfsmittel, Baustelleneinrichtung und Personalkosten verlangte das Bauunternehmen deshalb fast 100.000 Euro mehr Vergütung von dem Bauherrn. Dieser lehnte die Zahlung jedoch ab und war auch vor Gericht mit seiner Weigerung erfolgreich.

Demnach kann ein Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers bestehen, wenn der Bauherr seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Dazu führte das Gericht aus:

"Bei der Mitwirkung des Auftraggebers handelt es sich um Handlungen oder um Unterlassen von Handlungen, von denen der Beginn oder die Durchführung der Werkleistung abhängig ist. Dazu zählt selbstverständlich die Zurverfügungstellung des Baugrundstückes in einem zur Aufnahme der Bauleistung geeignetem und bereitem Zustand. Dieser Mitwirkungshandlung ist die Beklagte jedoch nachgekommen. Das Baugrundstück stand in einem bebaubarem Zustand zur Verfügung."

Eine Verantwortlichkeit für die Witterungsbedingungen kann den Auftraggeber hingegen nicht treffen, da es sich hierbei um ein Naturereignis und damit um "höhere Gewalt" handelt, auf welches er keinen Einfluss hat. Vielmehr ist es Aufgabe des Bauunternehmers in seiner Kostenkalkulation die Witterung mit einzuplanen und mögliche Mehrkosten in ein höheres Angebot mit einzuarbeiten.
 
Landgericht Cottbus, Urteil LG CB 6 O 68 11 vom 08.12.2011
Normen: § 642 BGB. §§ 6,7 VOB B
[bns]
 

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