Rechtsprechung

Zu langsame Bauausführung kann für Bauunternehmen teuer werden

Ist ein Bauunternehmer mit der Fertigstellung eines Objekts in Verzug geraten und Unterlässt er die Vorlage eines Bauzeitenplans, so muss er mit einem Rücktritt des Bauherrn leben, ohne das ihm eine Entschädigung zusteht.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt schlossen Bauherr und Bauunternehmen einen Vertrag über die Errichtung und den Kauf einer 700.000 Euro teuren Immobilie in Dresden. Am Tag des geplanten Einzugs befand sich die Wohnung noch im Rohbau und selbst ein halbes Jahr später war eine Fertigstellung noch immer nicht erfolgt. Nachdem der Bauherr dem Bauunternehmen erfolglos eine Frist zur Fertigstellung gestellt hatte trat er vom Kaufvertrag zurück. Der Bauunternehmer seinerseits forderte 240.000 Euro Schadensersatz von dem ehemaligen Bauherrn, da er die Frist als zu kurz bemessen erachtete und die Wohnung nicht mehr zu dem geplanten Preis verkaufen könnte.

Dieser Auffassung wollten sich die Richter nicht anschließen und führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass der Bauunternehmer mit Verstreichen des ursprünglichen Fertigstellungstermines verpflichtet gewesen wäre einen Zeitplan vorzulegen, aus dem ersichtlich sei, wann er unter größtmöglicher Anstrengung mit seinen Arbeiten fertig sei. Innerhalb von drei Wochen ab Zugang hätte sich der Bauherr seinerseits dann erklären müssen, ob er mit dem neuen Zeitplan einverstanden sei. Da der Bauunternehmer es vorliegend unterließ, einen solchen Zeitplan vorzulegen, stünde ihm somit auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 24 U 150 04 vom 31.05.2007
Normen: §§ 631, 640, 326 a.F., 323 II BGB, §§ 3 II, 7 MaBV
[bns]
 

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