Rechtsprechung

Je schadensanfälliger die zu erbringende Bauleistung, desto größer die Aufsichtspflicht des Architekten

Bei besonders schadensanfälligen Bauleistungen reicht es nicht aus, wenn der Architekt die Baustelle nur regelmäßig besucht.


Vielmehr muss er sich durch Stichproben davon Überzeugen, ob solche Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt wurden und seinen Anweisungen dabei Folge geleistet wurde. Für nicht ausreichend hielt es das Gericht, wenn sich der Architekt auf Auskünfte verlässt, die er von Mitarbeitern des beauftragten Bauunternehmers erhalten hat. Führt die unterlassene Kontrolle besonders heikler Bauabschnitte zu Schäden, so ist er zum Ersatz dieser verpflichtet.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine fehlerhaft installierte Dampfsperre, was zum Durchfaulen der daneben befindlichen Holzkonstruktion führte.
 
Landgericht Düsseldorf, Urteil LG D 9 O 184 06 vom 11.07.2012
Normen: § 635 BGB a.F.
[bns]
 

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