Rechtsprechung

Waldbesitzer haftet nicht für herabfallende Äste

Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.


In dem entschiedenen Fall wurde die Klägerin bei einem Waldspaziergang von einem herabfallenden Ast getroffen und dabei schwer verletzt. Die Klägerin erlitt eine schwere Hirnschädigung und bedarf seit ihrem Unfall der Betreuung. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Der BGH lehnte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ab. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst demnach nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, gibt es nicht. Es sind nur diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.

Der Waldbesitzer haftet grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren. Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechnen. Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer auch an stark frequentierten Waldwegen nicht zuzumuten. Sie sind nicht mit einer allgemeinen Überprüfung häufig genutzter Waldwege, die ein Waldbesitzer etwa nach einem Sturm zur Schadensfeststellung durchführen mag, zu vergleichen. Dass der Waldbesucher die waldtypischen Gefahren selbst tragen muss, ist gleichsam der Preis für die eingeräumte Betretungsbefugnis.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 311 11 vom 02.10.2012
Normen: BGB § 823; LWaldG SL § 25, BWaldG § 14
[bns]
 

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