Rechtsprechung

Folgen einer fehlenden Berufshaftpflichtversicherung bei Architekten

Bei einer fehlenden Berufshaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen für Sach- und Personenschäden kann gegen einen freien Architekten ein Bußgeld von 1000 Euro verhängt werden.


In dem betroffenen Sachverhalt waren bereits Mängel an einem durch den Architekten betreuten Objekt entstanden, ohne das eine entsprechende Haftpflichtversicherung existierte. Auch in der Folge verweigerte er den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, weshalb der Vorstand der Architektenkammer beim Verwaltungsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragte. Dem Antrag wurde statt gegeben und ein Bußgeld von 1000 Euro verhängt.

Das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung sei bei freien Berufen prägend, so das Gericht. Die betroffenen Vermögenswerte hätten oft eine solche Höhe, dass nur eine entsprechende Versicherung den Architekten und den Bauherrn vor existenzbedrohenden Schäden bewahren könnte. Mit seiner Weigerung zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung habe der Architekt seine Berufspflichten deshalb schuldhaft verletzt.
 
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil VG MZ BG A 1 10 MZ vom 02.12.2010
[bns]
 

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