Rechtsprechung

Verjährung bei unterlassener Aufklärung über Baumängel durch Architekten

Unterlässt ein Architekt pflichtwidrig die Mitteilung über das Vorliegen von Baumängeln, so tritt eine Verjährung der gegen ihn gerichteten Ansprüche erst nach dreißig Jahren ein.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte ein Bauherr auf Schadensersatz in Höhe von knapp 47.000 Euro, nachdem an seinem Eigenheim Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Bei der Verrichtung von Nachbesserungsarbeiten war dem Architekten die mangelhafte Ausführung der Abdichtungsarbeiten aufgefallen, jedoch unterließ er eine Mitteilung an den Bauherrn.

Wie das Gericht ausführte, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten aber auch dann, wenn Mängel an dem Bauwerk eigentlich schon verjährt seien. Indem er die Aufklärung des Bauherrn über die mangelhafte Auftragsverrichtung unterließ, bestehe eine Haftung wegen Verletzung von Untersuchungs- und Beratungspflicht. Ihn hätte sogar die Pflicht getroffen, den Bauherrn über seine eigene Einstandspflicht für den entstandenen Schaden aufzuklären. In diesem Fall würde eine Verjährung von dreißig Jahren gemäß dem Recht vor der Schuldrechtsmodernisierung gelten.

Hintergrund: Am 01. Januar 2002 traten im Schuldrecht umfassende Änderungen in Kraft. Ereignisse, die vor dem Zeitpunkt statt fanden, können aber nach wie vor dem bis dahin geltenden Rechtunterliegen. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass sich Gerichte bei ihrer Bewertung an der alten Rechtslage orientieren müssen, obwohl nach der neuen Gesetzgebung eine anderes Urteil gefällt werden würde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 133 04 vom 26.10.2006
Normen: §§ 195, 276, 631, 635 a.F. BGB
[bns]
 

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