Rechtsprechung

Funkrauchmelder dürfen montiert werden

Mieter müssen den Einbau von Funkrauchmeldern dulden, da diese den Mieter nicht in seiner Privatsphäre beeinträchtigen können.


Genau diese Befürchtung hegte jedoch ein Kölner Mieter, nachdem sein Vermieter den Einbau von Funkrauchmeldern angekündigt hatte. Diese Geräte lassen sich aus der Ferne warten, prüfen via Ultraschall ob ihre Umgebung unverstellt ist und senden monatlich u.a. Daten zum Batterieladestand an einen im Hausflur befindlichen Datensammler. Der Kläger sah die Gefahr einer Manipulation der Geräte und äußerte die Befürchtung, dass die manipulierten Geräte Gespräche abhören und Bewegungen in der Wohnung aufzeichnen könnten, obwohl der Hersteller der Rauchmelder eine solche Nutzung der Geräte ausschloss.

Bereits bei Amts- und Landgericht mit seiner Klage gescheitert, nahm das Bundesverfassungsgericht die Klage mangels Erfolgsaussicht erst gar nicht zur Entscheidung an.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVFG 1 BvR 2921 15 vom 08.12.2015
Normen: § 92a II BverfGG, § 555d I BGB, § 49 VII S.2 BauO NRW
[bns]
 

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