Rechtsprechung

Wohnungseigentümer muss nicht für planwidrige Bauausführung haften

Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.


Soweit eine planwidrige Bauausführung erst nach dem Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt oder fertiggestellt worden sein sollte, scheidet eine Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers auf Beseitigung des planwidrigen Zustandes aus. Dieser ist insoweit nicht als Störer zu qualifizieren.

Ein Käufer darf in aller Regel davon ausgehen, dass der Bauträger die Bauausführung im Rahmen seiner (Eigentums-)Befugnisse und in Übereinstimmung mit den anderweit eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen durchführen wird.

Bei der Bestimmung der Störereigenschaft geht es um die Zurechnung von Ursachen, die in Eigentumsbeeinträchtigungen einmünden. Für die Zurechnung ist nicht schon die Sachherrschaft über die störende Sache ausreichend. So ist Zustandsstörer nur derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird. Die Beeinträchtigung muss somit wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 118 13 vom 14.11.2014
Normen: BGB § 1004 Abs. 1
[bns]
 

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