Rechtsprechung

Mieter haben keinen Auskunftsanspruch über Beschwerdeführer

Beschweren sich Mieter beim Vermieter über einen störenden Mitmieter, so hat dieser gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch darauf, über die Identität der Beschwerdeführer aufgeklärt zu werden.


Vor dem AG München wurde kürzlich ein Sachverhalt verhandelt, innerhalb dessen es um das Schreiben eines Vermieters an einen seiner Mieter ging. In diesem hatte der Vermieter den Mieter darüber in Kenntnis gesetzt, dass er durch mehrere andere Mieter darüber informiert worden war, dass der Angeschriebene wiederholt aggressiv, beleidigend und bedrohend gegenüber diesen anderen Mietern aufgetreten sei und ihnen darüber hinaus Gewalt androhte und sie falsch verdächtigte. Vor diesem Hintergrund drohte der Vermieter dem angeschriebenen Mieter mit einer Abmahnung und gegebenenfalls der Kündigung des Mietvertrages, sofern das beanstandete Verhalten nicht abgestellt würde. Der so angeschrieben Mieter verlangte von seinem Vermieter Informationen über die Identität der sich beschwerenden Mitmieter und über Art und Zeit der genauen Vorfälle. Der Vermieter verweigerte die Auskunft mit dem Hinweis darauf, dass er den anderen Mietern Anonymität zugesichert habe. Auch das Gericht lehnte einen Auskunftsanspruch ab.

Demnach sei die Erteilung dieser Auskünfte dem Vermieter nicht zumutbar. Denn den Vermieter würden Fürsorgepflichten gegenüber den weiteren Mietern treffen, zumal eine Auskunftserteilung geeignet sei die Bedrohung des Hausfriedens noch erheblich zu verschärfen. Entsprechende Auskünfte müsste der Vermieter erst im Fall einer tatsächlichen Kündigung bzw. im Rahmen eines damit im Zusammenhang möglichen gerichtlichen Verfahrens machen, da den Vermieter in diesem Fall die Beweislast für den Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen treffen würde.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 463 C 10947 14 vom 08.08.2014
[bns]
 

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