Rechtsprechung

Nachbarschaftshilfe am Bau kann für Helfer teuer werden

Erleidet ein Dritter infolge einer nicht korrekt montierten Elektroinstallation einen Schaden, kann neben dem Hauseigentümer auch ein Nachbar zum Schadensersatz verpflichtet sein, der die Installation kostenlos ausgeführt hat.


Hilfe unter Nachbarn ist in Deutschland oftmals eine Selbstverständlichkeit und wird am Tag wohl tausendfach gewährt und in Anspruch genommen. Im Rahmen von baulichen Maßnahmen ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein Hausbesitzer und sein helfender Nachbar jetzt feststellen mussten:

Unentgeltlich installierte der Nachbar für den Hausbesitzer eine Aussenleuchte an der Fassade, übersah dabei jedoch, dass die Schutzummantelung des Kabels beschädigt war. Als Folge daraus stand das Gehäuse der Leuchte unter Strom. Später wurden Fassadenarbeiten an dem Haus ausgeführt, bei welchen ein Handwerker die Lampe berührte und einen schweren Stromschlag erlitt. Als Folge daraus ist der Mann heute zu 100 % behindert, weshalb er den Hausbesitzer und auch den Nachbarn auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nahm. Insgesamt forderte er 600.000 Euro und eine lebenslange Rente.

Grundsätzlich ist neben dem Hausbesitzer auch der unentgeltliche Helfer zur Zahlung verpflichtet, so das Gericht. Denn rechtlich ist die Gefälligkeit als erheblich einzustufen, zumal auch andere Personen regelmäßig mit der Leuchte in Kontakt kommen können (etwa bei Reinigungsarbeiten) und diese somit eine potentielle Gefahrenquelle ist. Darüber hinaus unterließ der Mann es fahrlässig, die Leuchte nach der Installation auf ihre korrekte und sichere Montage zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund ist dem Begehren des Verunfallten dem Grunde nach statt zu geben. Über die Höhe der Entschädigung hat das Landgericht zu befinden.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 5 U 311 12 vom 02.04.2014
Normen: §§ 241, 249, 253, 276, 280 BGB
[bns]
 

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